In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer während 11 Monaten im Regionalgefängnis Burgdorf bzw. Thun auf. Der Beschwerdeführer führte gegen die Verweigerung der Gewährung des offenen Vollzugs bis vor das Obergericht des Kantons Bern Beschwerde. Mit Beschluss SK 15 147 vom 6. November 2015 wies das Obergericht die ASMV an, die Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Massnahmenvollzug umgehend vorzubereiten. Im Rahmen dieses Verfahrens erstellte Prof. Dr. med. D.________ eine ergänzende forensischpsychiatrische Stellungnahme vom 22. September 2015 (Akten SK 15 147, pag.