Es kann diesbezüglich auch auf den Beschluss der Beschwerdekammer vom 15. März 2016 (BK 15 284) verwiesen werden. Aufgrund einer durch die ASMV in Auftrag gegebenen Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFaKO), welche an ihrer Sitzung vom 8. September 2014 eine Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug als verfrüht erachtete (pag. 1726 ff. / Vollzugsakten Band IV), wurde dem Beschwerdeführer – entgegen den Empfehlungen im Gutachten vom 27. März 2014 und anders als vom Regionalgericht angenommen – die Versetzung in den offenen Vollzug verweigert.