4. Seit dem vorinstanzlichen Entscheid sind mittlerweile zweieinhalb Jahre vergangen. Zu prüfen ist, ob sich – aufgrund des seither erfolgten Vollzugsverlaufs und der in der Zwischenzeit erstatteten Gutachten bzw. Stellungnahmen – diese Beurteilung weiterhin als zutreffend erweist. Nach der zweiten Massnahmeverlängerung sowie dem abweisenden Entscheid der Beschwerdekammer vom 30. September 2014 (BK 14 227) kam es beinahe zu einem Abbruch der Massnahme. Es kann diesbezüglich auch auf den Beschluss der Beschwerdekammer vom 15. März 2016 (BK 15 284) verwiesen werden.