Festzuhalten ist an dieser Stelle indessen auch, dass das Regionalgericht gestützt auf die damals vorliegenden Gutachten eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB gutgeheissen hat und gestützt auf die Empfehlungen der Sachverständigen von einer baldigen Verlegung des Beschwerdeführers von den Anstalten Thorberg in den offenen Massnahmenvollzug ausgegangen ist.