3.2 Ausgehend von der damals aktuellen Sachlage kam eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Ein relevantes Rückfallrisiko für einschlägige Sexualdelikte war zu bejahen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die Frage der bedingten Entlassung anders hätte entscheiden können. Festzuhalten ist an dieser Stelle indessen auch, dass das Regionalgericht gestützt auf die damals vorliegenden Gutachten eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art.