56 Abs. 6 StGB müsste die stationäre therapeutische Massnahme eigentlich gänzlich aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung nicht mehr erfüllt sind. Enger definiert sind die Aufhebungsgründe allerdings in Art. 62c StGB. Daher ist davon auszugehen, dass die bedingte Entlassung dann zu erfolgen hat, wenn die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr ausreichend vermindert werden konnte. Bei der Beurteilung des Rückfallrisikos sind die Modalitäten einer allfälligen bedingten Entlassung, d.h. die spezialpräventiven Wirkungen der Bewährungshilfe, der Weisungen bzw. der Verpflichtung zu einer