Das Regionalgericht kam daher – auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer im bisher knapp zwei Jahre dauernden geschlossenen Massnahmenvollzug noch keine Vollzugslockerungen erhalten hatte oder auf eine bedingte Entlassung vorbereitet worden war – zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben seien. Der Beschwerdeführer wäre in Bezug auf den Umgang mit deliktrelevanten Phantasien und der realistischen Bewertung/Würdigung der pädophilen Neigung gegenwärtig überfordert, weshalb weder kurz-, mittel- oder langfristig auf eine Bewährung in Freiheit geschlossen werden könne. 3.1 Gemäss Art.