3. Weiter prüfte die Vorinstanz die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung und verneinte diese. Dabei stützte sie sich auf das Gutachten von Prof. Dr. med. D.________ vom 27. März 2014. Der Gutachter sei zum Schluss gekommen, bei einer hypothetischen sofortigen bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug sei das Rückfallrisiko hinsichtlich einschlägiger Delinquenz deutlich bis sehr hoch.