Es handle sich dabei um eine psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB, die vom Gutachter als deutlich ausgeprägt beschrieben werde und damit als schwer zu bezeichnen sei. 2.2 Das Vorliegen einer psychischen Störung wurde und wird nicht bestritten. In seiner forensisch-psychiatrischen Stellungnahme vom 29. Juli 2016 bezeichnet Prof. Dr. med. D.________ die pädosexuelle Neigung des Beschwerdeführers (ausgehend von einem risikoorientierten Diagnosesystem FOTRES) als sehr deutlich ausgeprägte pädosexuelle Affinität. Dies ändert aber nichts an seiner bisherigen Diagnose.