62 StGB noch nicht gegeben sind, dem Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann und zu erwarten ist, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (vgl. BGE 135 IV 139 E. 2.2.1 und E. 2.3.1). 2.1 Gestützt auf die damals vorhandenen Gutachten und Therapieberichte ging das Regionalgericht im angefochtenen Entscheid vom 25. Juni 2014 davon aus, der Beschwerdeführer leide an einer Pädophilie, sexuell orientiert auf Jungen. Es handle sich dabei um eine psychische Störung im Sinne von Art.