6 befinden. Für das Strafvollzugsrecht gelten die strafrechtlichen Verfahrensgarantien der EMRK nicht, da ihre Anwendbarkeit mit der rechtskräftigen Verhängung der Strafe erlischt (vgl. BGE 130 I 269 E. 2.2. sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_13 2013 vom 17. April 2013 E. 3). Aus diesen Gründen handelt es sich bei der im vorliegenden Verfahren durchzuführenden mündlichen Verhandlung zur Beweisergänzung nicht um ein öffentliches Verfahren. III. Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 4 StGB