EMRK ergibt sich für das vorliegende Verfahren kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung. Der Begriff «civil rights» in Art. 6 Abs. 1 EMRK bezieht sich nach der Rechtsprechung zwar nicht nur auf zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern betrifft auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen. Verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sind aber nur dann als «civil rights» zu qualifizieren, wenn es um im weitesten Sinne geldwerte Leistung geht, etwa um Ansprüche aus dem Sozialversicherungsrecht.