Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den Regeln über das Beschwerdeverfahrens und das Beschwerdeverfahren ist wie ausgeführt nicht öffentlich. Die insoweit klaren Spezialbestimmungen der StPO gelten auch dann, wenn gestützt auf die allgemeine Bestimmung von Art. 390 Abs. 5 StPO im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung zwecks Anhörung einer betroffenen Person oder zur anderweitigen Beweisergänzung angeordnet wird. Gemäss der Art. 69 Abs. 3 Bst. c StPO ist das Verfahren der Beschwerdeinstanz nicht öffentlich.