7. Art. 365 StPO besagt für das erstinstanzliche Verfahren betreffend selbständige nachträgliche richterliche Entscheide, dass diese zwar grundsätzlich gestützt auf die Akten zu ergehen hätten, dass aber auch eine Verhandlung angeordnet werden könne. Auch wenn daraus abgeleitet wird, für solche Verhandlungen seien die Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung anwendbar, ist in Bezug auf die Frage der Öffentlichkeit des Rechtsmittelverfahrens nichts Zusätzliches gewonnen. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den Regeln über das Beschwerdeverfahrens und das Beschwerdeverfahren ist wie ausgeführt nicht öffentlich.