6. Aus Art. 379 StPO lässt sich für die zu diskutierende Frage der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nichts ableiten. Der Artikel verweist pauschal auf die allgemeinen Bestimmungen, insbesondere auch auf die allgemeinen Verfahrensregeln gem. Art. 66 ff. StPO. Im 8. Kapitel „allgemeine Verfahrensregeln“ wird im 2. Abschnitt normiert, dass die Verhandlungen vor der Beschwerdekammer nicht öffentlich sind. Nichts herleiten lässt sich auch aus Art. 405 Abs. 1 StPO, der für die mündliche Berufungsverhandlung auf die Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung verweist. Art. 405 StPO findet sich im