390 Abs. 5 StPO – entgegen dem Grundsatz von Art. 397 Abs. 1 StPO - ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Ansonsten hätte der Gesetzgeber wohl einfach bestimmt, dass Be- schwerde- und Berufungsverfahren, soweit sie schriftlich durchgeführt werden, nicht öffentlich seien.