5. Gemäss Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Massgebend für das Beschwerdeverfahren sind die Art. 393 ff. der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Zu beachten ist sodann Art. 69 StPO, der in Abs. 3 Bst. c explizit festhält, dass das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz nicht öffentlich ist. Der zweite Halbsatz der letztgenannten Bestimmung legt ausserdem nahe, dass Beschwerdeverfahren auch dann nicht öffentlich sind, wenn – gestützt auf Art. 390 Abs. 5 StPO – entgegen dem Grundsatz von Art.