4. Das Bundesgericht unterstrich mit den zitierten Entscheiden, dass selbständige nachträgliche richterliche Entscheide nach Art. 363 ff. StPO den Regeln über das Beschwerdeverfahren unterliegen. Wenn das grundsätzlich schriftliche Beschwerdeverfahren der Tragweite eines solchen Entscheides nicht zu genügen vermöge, sei eine mündliche Verhandlung mit Anhörung des Betroffenen durchzuführen. Das sei auch im Beschwerdeverfahren möglich, die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO ermögliche und erlaube ein der Berufung angenähertes Verfahren (BGE 141 IV 396 E.4.4; Urteil 6B_85/2016 E. 3.2).