3. Zur weiteren Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens mit mündlicher Anhörung des Beschwerdeführers hat das Bundesgericht keine Vorgaben gemacht. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Frage der Publikums- und Medienöffentlichkeit dieses Rechtsmittelverfahrens. Auf die Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK ist das Bundesgericht nicht eingegangen (Urteil 6B_85/2016 vom 30. August 2016 E. 6 Abs. 1).