389 Abs. 2 StPO. Den Erwägungen des Bundesgerichts lässt sich weiter entnehmen, dass im konkreten Fall die mündliche Anhörung des Beschwerdeführers auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren unumgänglich sei, weil zwischen erst- und oberinstanzlicher Beurteilung viel Zeit verflossen und sich die Vollzugssituation in der Zwischenzeit massgeblich verändert habe. Zudem gehe es im Verfahren vor allem um Fragen