1. Das Bundesgericht erwog im Urteil 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016, das schriftliche Beschwerdeverfahren vermöge in gewissen Fällen der Tragweite von selbständigen nachträglichen Entscheiden nicht zu genügen. In solchen Fällen sei deshalb ein dem Berufungsverfahren angenähertes Beschwerdeverfahren durchzuführen. Das Bundesgericht verwies dabei auf die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 390 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 365 Abs. 1 StPO und Art. 389 Abs. 2 StPO.