Es sei eine ambulante Massnahme anzuordnen und der Beschwerdeführer sofort aus der stationären Massnahme bedingt zu entlassen. III. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu-lasten der Staatskasse. 6. Staatsanwalt F.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge: I. Die Beschwerde sei in Bestätigung des regionalgerichtlichen Entscheides vom 25. Juni 2014 (Verlängerung der Massnahme um 3 Jahre rückwirkend auf den 14. Mai 2014) abzuweisen.