Er sei sich indessen bewusst, dass mündliche Parteivorträge im Beschwerdeverfahren einen Fremdkörper darstellten und Parteianträge grundsätzlich schriftlich einzureichen und zu begründen seien. Die Parteien erklärten sich mit dem in der verfahrensleitenden Verfügung vom 4. November 2016 in Aussicht genommenen Vorgehen einverstanden. 4. Vorfrageweise stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Öffentlichkeit, eventualiter die Medien zur Verhandlung zuzulassen. Die Beschwerdekammer wies diesen Antrag nach geheimer Beratung erneut ab (vgl. nachstehend Ziff. II). Gemäss den