Der Vorsitzende wies zu Beginn der Verhandlung daraufhin, dass er sich bei der Ankündigung in der prozessleitenden Verfügung vom 4. November 2016, wonach die Parteivertreter nach Abschluss des Beweisverfahrens ihre Anträge mündlich zu stellen und zu begründen hätten, von prozessökonomischen Überlegungen habe leiten lassen, insbesondere von der Überzeugung, dass mit diesem Vorgehen Zeit gewonnen werden könne. Er sei sich indessen bewusst, dass mündliche Parteivorträge im Beschwerdeverfahren einen Fremdkörper darstellten und Parteianträge grundsätzlich schriftlich einzureichen und zu begründen seien.