Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 teilte die Verfahrensleitung der ASMV mit, eine Verlängerung bis Ende 2017 sei nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 wies die Beschwerdekammer den Antrag von Rechtsanwalt B.________ auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ab. Das Beschwerdeverfahren sei nicht öffentlich. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 ersuchte Rechtsanwalt B.________ um Wiedererwägung dieses Beschlusses. Die Beschwerdekammer teilte Rechtsanwalt B.______