als Vertreter des erkrankten Sachverständigen Prof. Dr. med. D.________. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 stellte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: ASMV) den Antrag, es sei die mit Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. Juni 2014 um drei Jahre noch nicht rechtskräftig verlängerte stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB bis Ende 2017 zu verlängern. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 teilte die Verfahrensleitung der ASMV mit, eine Verlängerung bis Ende 2017 sei nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.