Das Bundesgericht wies die Beschwerdekammer an, unter Berücksichtigung der Eingabe vom 14. Juli 2014 neu zu entscheiden. Mit Beschluss BK 15 284 vom 15. März 2016 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde erneut ab. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Verhandlung unter Beizug des Gutachters wurde vorgängig ebenfalls abgewiesen.