Das Bundesgericht entschied einerseits die Grundsatzfrage des zulässigen Rechtsmittels gegen selbstständige nachträgliche Entscheide (E. 3 und 4) und hob andererseits den Beschluss der Beschwerdekammer vom 30. September 2014 infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs auf (E. 5 [nicht publiziert]). Das Bundesgericht erwog, selbstständige nachträgliche Entscheide ergingen in Form eines Beschlusses (vgl. Art. 80 Abs. 1 StPO) und fielen in der Terminologie von Art. 384 StPO unter dessen Bst.