Dagegen führte der Beschwerdeführer am 2. Juli 2014 Beschwerde. Am 30. September 2014 wies die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) die Beschwerde kostenfällig ab (BK 14 227). Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2014 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 3. September 2015 (BGE 141 IV 396) die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht entschied einerseits die Grundsatzfrage des zulässigen