1. Mit Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. März 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Belästigung sowie Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten verurteilt. Es wurde eine therapeutische Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB unter Aufschub der Freiheitsstrafe angeordnet. Am 25. Juni 2014 verlängerte das Regionalgericht Bern- Mittelland die stationäre therapeutische Massnahme ein zweites Mal um drei Jahre. Dagegen führte der Beschwerdeführer am 2. Juli 2014 Beschwerde.