Neubeurteilung des Beschlusses der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016 (BK 15 284) Regeste: Art. 69 Abs. 3 Bst. c StPO; Nicht-Öffentlichkeit des Beschwerdeverfahrens Beschwerdeverfahren sind auch dann nicht öffentlich, wenn gestützt auf Art. 390 Abs. 5 StPO – entgegen dem Grundsatz von Art. 397 Abs. 1 StPO – ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Aus Art. 6 EMRK ergibt sich für das vorliegende Verfahren (Verlängerung einer stationären therapeutische Massnahme nach Art.