Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 222 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Dezember 2016 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrich- ter Aebi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Gegenstand nachträglicher Entscheid (stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB) - 2. Neubeurteilung Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, sexuel- ler Nötigung, sexueller Belästigung und Pornographie Neubeurteilung des Beschlusses der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016 (BK 15 284) Regeste: Art. 69 Abs. 3 Bst. c StPO; Nicht-Öffentlichkeit des Beschwerdeverfahrens Beschwerdeverfahren sind auch dann nicht öffentlich, wenn gestützt auf Art. 390 Abs. 5 StPO – entgegen dem Grundsatz von Art. 397 Abs. 1 StPO – ausnahmsweise eine münd- liche Verhandlung durchgeführt wird. Aus Art. 6 EMRK ergibt sich für das vorliegende Ver- fahren (Verlängerung einer stationären therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB) ebenfalls kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung (E. II. 5 und 8). Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. März 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Belästigung sowie Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten verurteilt. Es wurde eine the- rapeutische Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB unter Aufschub der Freiheits- strafe angeordnet. Am 25. Juni 2014 verlängerte das Regionalgericht Bern- Mittelland die stationäre therapeutische Massnahme ein zweites Mal um drei Jahre. Dagegen führte der Beschwerdeführer am 2. Juli 2014 Beschwerde. Am 30. Sep- tember 2014 wies die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) die Beschwerde kostenfällig ab (BK 14 227). Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2014 Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht hiess mit Ur- teil vom 3. September 2015 (BGE 141 IV 396) die Beschwerde gut, soweit es dar- auf eintrat. Das Bundesgericht entschied einerseits die Grundsatzfrage des zuläs- sigen Rechtsmittels gegen selbstständige nachträgliche Entscheide (E. 3 und 4) und hob andererseits den Beschluss der Beschwerdekammer vom 30. September 2014 infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs auf (E. 5 [nicht publiziert]). Das Bundesgericht erwog, selbstständige nachträgliche Entscheide ergingen in Form eines Beschlusses (vgl. Art. 80 Abs. 1 StPO) und fielen in der Terminologie von Art. 384 StPO unter dessen Bst. b «andere Entscheide», was zur Konsequenz ha- be, dass für die Rechtsmittelfrist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Zustellung des begründeten Entscheids massgebend sei. Die Beschwerdekammer habe deshalb im Verfahren BK 14 227 zu Unrecht die mündliche Eröffnung des Entscheids vom 25. Juni 2014 als fristauslösend betrachtet (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 365 Abs. 2 zweiter Satz StPO) und hätte die Beschwerdeergänzung vom 14. Juli 2014 zu den Akten nehmen müssen. Das Bundesgericht wies die Be- schwerdekammer an, unter Berücksichtigung der Eingabe vom 14. Juli 2014 neu zu entscheiden. Mit Beschluss BK 15 284 vom 15. März 2016 wies die Beschwer- dekammer die Beschwerde erneut ab. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Verhandlung unter Beizug des Gutachters wurde vorgängig ebenfalls abgewiesen. Das Bundesgericht hiess die gegen den Beschluss vom 15. März 2016 eingereichte Beschwerde am 26. Mai 2016 gut (Urteil des Bundes- gerichts 6B_320/2016) und führte aus, die Beschwerdekammer hätte aufgrund der Eingriffsintensität des Entscheids für den Beschwerdeführer und der Art der zu beurtei- 2 lenden Fragen eine mündliche Verhandlung unter Beizug des Gutachters durchführen müssen. 2. Mit Schreiben vom 19. Juli 2016 gab die damalige Verfahrensleiterin bei Prof. Dr. med. D.________ die Ausarbeitung einer ergänzenden Stellungnahme in Auftrag, welche die Frage beantworten sollte, ob sich aufgrund des Vollzugsverlaufs und der aktuellen Situation an den bisherigen Einschätzungen des Gutachters etwas geändert habe. Am 21. Juli 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Ablehnungsge- such gegen die im Beschwerdeverfahren BK 15 284 beteiligte Oberrichterin bzw. Oberrichter sowie den beteiligten Gerichtsschreiber. Das Ausstandsgesuch wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. August 2016 gutge- heissen (SAK 16 8). Mit der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache wur- den die Oberrichter Trenkel, Kiener und Aebi betraut. Mit Verfügung vom 4. No- vember 2016 setzte die neue Verfahrensleitung der Beschwerdekammer Termin zur mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren an (12. Dezember 2016) und holte einen aktuellen Führungs- und Verlaufsbericht über den Beschwerdefüh- rer ein. Vorgeladen wurde ausser den Parteien auch Dipl. psych. E.________ als Vertreter des erkrankten Sachverständigen Prof. Dr. med. D.________. Mit Schrei- ben vom 2. Dezember 2016 stellte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: ASMV) den Antrag, es sei die mit Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. Juni 2014 um drei Jahre noch nicht rechtskräftig verlänger- te stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB bis Ende 2017 zu ver- längern. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 teilte die Verfahrensleitung der ASMV mit, eine Verlängerung bis Ende 2017 sei nicht Gegenstand des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 wies die Be- schwerdekammer den Antrag von Rechtsanwalt B.________ auf Durchführung ei- ner öffentlichen Verhandlung ab. Das Beschwerdeverfahren sei nicht öffentlich. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 ersuchte Rechtsanwalt B.________ um Wieder- erwägung dieses Beschlusses. Die Beschwerdekammer teilte Rechtsanwalt B.________ am 8. Dezember 2016 mit, dass sie nicht auf diesen Beschluss zurückkomme und verwies auf die angebrachte Rechtsmittelbelehrung. 3. Am 12. Dezember 2016 fand die mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren statt. Der Vorsitzende wies zu Beginn der Verhandlung daraufhin, dass er sich bei der Ankündigung in der prozessleitenden Verfügung vom 4. November 2016, wo- nach die Parteivertreter nach Abschluss des Beweisverfahrens ihre Anträge münd- lich zu stellen und zu begründen hätten, von prozessökonomischen Überlegungen habe leiten lassen, insbesondere von der Überzeugung, dass mit diesem Vorgehen Zeit gewonnen werden könne. Er sei sich indessen bewusst, dass mündliche Par- teivorträge im Beschwerdeverfahren einen Fremdkörper darstellten und Parteian- träge grundsätzlich schriftlich einzureichen und zu begründen seien. Die Parteien erklärten sich mit dem in der verfahrensleitenden Verfügung vom 4. November 2016 in Aussicht genommenen Vorgehen einverstanden. 4. Vorfrageweise stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Öffentlichkeit, eventua- liter die Medien zur Verhandlung zuzulassen. Die Beschwerdekammer wies diesen Antrag nach geheimer Beratung erneut ab (vgl. nachstehend Ziff. II). Gemäss den 3 bundesgerichtlichen Vorgaben erfolgten Einvernahmen mit dem Zeugen E.________ sowie dem Beschwerdeführer. 5. Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anschliessend folgende Anträge: I. Der ursprüngliche Antrag werde bestätigt. Die Ziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Entscheides sei- en aufzuheben. II. Es sei eine ambulante Massnahme anzuordnen und der Beschwerdeführer sofort aus der stationären Massnahme bedingt zu entlassen. III. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu-lasten der Staatskasse. 6. Staatsanwalt F.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsanwalt- schaft folgende Anträge: I. Die Beschwerde sei in Bestätigung des regionalgerichtlichen Entscheides vom 25. Juni 2014 (Verlän- gerung der Massnahme um 3 Jahre rückwirkend auf den 14. Mai 2014) abzuweisen. II. Die Kosten der Beschwerdeverfahren BK 14 227 und BK 15 284 seien dem Kanton aufzuerlegen, die- jenigen des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer. III. Der Beschwerdeführer sei im Massnahmenvollzug im Massnahmenzentrum St. Johannsen zu belas- sen; ev. sei er wegen Wiederholungsgefahr in Sicherheitshaft zu versetzen. II. Öffentlichkeit des Beschwerdeverfahrens 1. Das Bundesgericht erwog im Urteil 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016, das schriftli- che Beschwerdeverfahren vermöge in gewissen Fällen der Tragweite von selbständigen nachträglichen Entscheiden nicht zu genügen. In solchen Fällen sei deshalb ein dem Berufungsverfahren angenähertes Beschwerdeverfahren durchzu- führen. Das Bundesgericht verwies dabei auf die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 390 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 365 Abs. 1 StPO und Art. 389 Abs. 2 StPO. Den Erwägungen des Bundesgerichts lässt sich weiter entnehmen, dass im konkreten Fall die mündliche Anhörung des Beschwerdeführers auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren unumgänglich sei, weil zwischen erst- und oberinstanzlicher Beurteilung viel Zeit verflossen und sich die Vollzugssituation in der Zwischenzeit massgeblich verändert habe. Zudem gehe es im Verfahren vor allem um Fragen 4 der Therapierbarkeit des Beschwerdeführers und der Wirksamkeit/Notwendigkeit einer weiteren stationären Therapieintervention im Hinblick auf dessen Gefährlich- keit. Es sei eine direkte Beurteilung der Person des Beschwerdeführers und des- halb dessen persönliche Anhörung im Beisein des Experten erforderlich. 2. Diesen Vorgaben ist die Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren nachge- kommen. Zudem holte sie eine ergänzende forensisch-psychiatrische Stellung- nahme sowie einen aktuellen Verlaufs- und Führungsbericht ein. 3. Zur weiteren Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens mit mündlicher Anhörung des Beschwerdeführers hat das Bundesgericht keine Vorgaben gemacht. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Frage der Publikums- und Medienöffentlichkeit die- ses Rechtsmittelverfahrens. Auf die Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK ist das Bundesgericht nicht eingegangen (Urteil 6B_85/2016 vom 30. August 2016 E. 6 Abs. 1). 4. Das Bundesgericht unterstrich mit den zitierten Entscheiden, dass selbständige nachträgliche richterliche Entscheide nach Art. 363 ff. StPO den Regeln über das Beschwerdeverfahren unterliegen. Wenn das grundsätzlich schriftliche Beschwer- deverfahren der Tragweite eines solchen Entscheides nicht zu genügen vermöge, sei eine mündliche Verhandlung mit Anhörung des Betroffenen durchzuführen. Das sei auch im Beschwerdeverfahren möglich, die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO ermögliche und erlaube ein der Berufung angenähertes Verfahren (BGE 141 IV 396 E.4.4; Urteil 6B_85/2016 E. 3.2). 5. Gemäss Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Massgebend für das Beschwerdeverfah- ren sind die Art. 393 ff. der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Zu beachten ist sodann Art. 69 StPO, der in Abs. 3 Bst. c explizit festhält, dass das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz nicht öffentlich ist. Der zweite Halbsatz der letztgenannten Bestimmung legt ausserdem nahe, dass Beschwerdeverfahren auch dann nicht öf- fentlich sind, wenn – gestützt auf Art. 390 Abs. 5 StPO – entgegen dem Grundsatz von Art. 397 Abs. 1 StPO - ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung durchge- führt wird. Ansonsten hätte der Gesetzgeber wohl einfach bestimmt, dass Be- schwerde- und Berufungsverfahren, soweit sie schriftlich durchgeführt werden, nicht öffentlich seien. 6. Aus Art. 379 StPO lässt sich für die zu diskutierende Frage der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nichts ableiten. Der Artikel ver- weist pauschal auf die allgemeinen Bestimmungen, insbesondere auch auf die all- gemeinen Verfahrensregeln gem. Art. 66 ff. StPO. Im 8. Kapitel „allgemeine Verfah- rensregeln“ wird im 2. Abschnitt normiert, dass die Verhandlungen vor der Be- schwerdekammer nicht öffentlich sind. Nichts herleiten lässt sich auch aus Art. 405 Abs. 1 StPO, der für die mündliche Berufungsverhandlung auf die Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung verweist. Art. 405 StPO findet sich im 5 Kapitel Berufung, nicht im Kapitel allgemeine Bestimmungen zum Rechtsmittelver- fahren. 7. Art. 365 StPO besagt für das erstinstanzliche Verfahren betreffend selbständige nachträgliche richterliche Entscheide, dass diese zwar grundsätzlich gestützt auf die Akten zu ergehen hätten, dass aber auch eine Verhandlung angeordnet werden könne. Auch wenn daraus abgeleitet wird, für solche Verhandlungen seien die Be- stimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung anwendbar, ist in Bezug auf die Frage der Öffentlichkeit des Rechtsmittelverfahrens nichts Zusätzliches ge- wonnen. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den Regeln über das Be- schwerdeverfahrens und das Beschwerdeverfahren ist wie ausgeführt nicht öffent- lich. Die insoweit klaren Spezialbestimmungen der StPO gelten auch dann, wenn gestützt auf die allgemeine Bestimmung von Art. 390 Abs. 5 StPO im Beschwerde- verfahren ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung zwecks Anhörung einer betroffenen Person oder zur anderweitigen Beweisergänzung angeordnet wird. Gemäss der Art. 69 Abs. 3 Bst. c StPO ist das Verfahren der Beschwerdeinstanz nicht öffentlich. Das Prozessrecht ist nicht dispositiver Natur, weshalb das Verfah- ren nicht nach den je individuellen Wünschen der konkreten Parteien ausgestaltet werden kann. 8. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öf- fentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Aus Art. 6 EMRK ergibt sich für das vorliegende Verfahren kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung. Der Begriff «civil rights» in Art. 6 Abs. 1 EMRK bezieht sich nach der Rechtspre- chung zwar nicht nur auf zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern be- trifft auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen. Ver- waltungsrechtliche Angelegenheiten sind aber nur dann als «civil rights» zu qualifi- zieren, wenn es um im weitesten Sinne geldwerte Leistung geht, etwa um An- sprüche aus dem Sozialversicherungsrecht. Derartige zivilrechtliche Ansprüche sind nicht Verfahrensgegenstand. Der Begriff «strafrechtliche Anklage» im Sinne von Art. 6 EMRK ist autonomer Na- tur und wird vom Bundesgericht entsprechend der Praxis der Strassburger Organe nach drei Kriterien bestimmt: Massgeblich ist erstens die Zuordnung der Vorschrift im nationalen Recht. Diesem Gesichtspunkt kommt allerdings nur relative Bedeu- tung zu. Von grösserer Tragweite sind zweitens die Natur der vorgeworfenen Handlung und deren Folgen. Wird als Folge eine Sanktion vorgesehen, die sowohl präventiven als auch vergeltenden Charakter aufweist, so ist die strafrechtliche Na- tur der Zuwiderhandlung zu bejahen. Als drittes Kriterium ist auf die Schwere der Sanktion abzustellen (BGE 134 I 140 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Die vorlie- gend zu überprüfende Verlängerung der Massnahme hat ausschliesslich präventi- ven Charakter, es ist nicht über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage zu 6 befinden. Für das Strafvollzugsrecht gelten die strafrechtlichen Verfahrensgaranti- en der EMRK nicht, da ihre Anwendbarkeit mit der rechtskräftigen Verhängung der Strafe erlischt (vgl. BGE 130 I 269 E. 2.2. sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_13 2013 vom 17. April 2013 E. 3). Aus diesen Gründen handelt es sich bei der im vorliegenden Verfahren durchzu- führenden mündlichen Verhandlung zur Beweisergänzung nicht um ein öffentliches Verfahren. III. Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 4 StGB 1. Die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers wurden vom Bundesgericht weder in BGE 141 IV 396 noch im Urteil 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 behan- delt. Diesbezüglich bestehen daher bei der Neubeurteilung keine Vorgaben. 2. Nach Art. 59 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. Die gesetzlich geschaffene Möglichkeit der Massnahmenverlängerung knüpft mithin an zwei Bedingungen an. Sie erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind, dem Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann und zu erwarten ist, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (vgl. BGE 135 IV 139 E. 2.2.1 und E. 2.3.1). 2.1 Gestützt auf die damals vorhandenen Gutachten und Therapieberichte ging das Regionalgericht im angefochtenen Entscheid vom 25. Juni 2014 davon aus, der Beschwerdeführer leide an einer Pädophilie, sexuell orientiert auf Jungen. Es handle sich dabei um eine psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB, die vom Gutachter als deutlich ausgeprägt beschrieben werde und damit als schwer zu bezeichnen sei. 2.2 Das Vorliegen einer psychischen Störung wurde und wird nicht bestritten. In seiner forensisch-psychiatrischen Stellungnahme vom 29. Juli 2016 bezeichnet Prof. Dr. med. D.________ die pädosexuelle Neigung des Beschwerdeführers (ausgehend von einem risikoorientierten Diagnosesystem FOTRES) als sehr deutlich ausgeprägte pädosexuelle Affinität. Dies ändert aber nichts an seiner bisherigen Diagnose. So hält der Gutachter fest, dass es sich auch bei der pädosexuellen Af- finität um eine sehr deutlich ausgeprägte sexuelle Risiko-Eigenschaft handle – die in der allgemein-psychiatrischen Klassifikation – nach wie vor der oben erwähnten Diagnose einer Pädophilie entspreche (S. 28). Bei der Einordnung der Problematik in einem – unspezifischen – allgemeinpsychiatrischen Diagnosesystem wäre nach 7 wie vor die gleiche Diagnose wie schon bei der letzten Stellungnahme zu stellen. (S. 40). Der Gutachter hält ausserdem fest, dass die Persönlichkeitsproblematik beim Beschwerdeführer gemäss der risikoorientierten Diagnostik nach FOTRES aus folgenden vier Risiko-Eigenschaften bestehe: Pädosexuelle Affinität (deutlich ausgeprägt), gesteigertes Autonomiebedürfnis (deutlich ausgeprägt), gesteigerte Kränkbarkeit (deutlich ausgeprägt) und Dissozialität (moderat ausgeprägt, eher in der Vergangenheit nachweisbar). Für das vom Beschwerdeführer ausgehende Ri- siko für die Begehung pädosexuell motivierter Straftaten sei die Risiko-Eigenschaft der pädosexuellen Affinität von zentraler Bedeutung. Die anderen drei Problembe- reiche hätten auf das Rückfallrisiko im engeren Sinn nur einen geringen, indirekten Einfluss. Wichtig sei in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass das gestei- gerte Autonomiebedürfnis und die gesteigerte Kränkbarkeit beim Beschwerdeführer nicht zu einem erhöhten Risiko für Gewalttaten oder anderen Delikte führten. 3. Weiter prüfte die Vorinstanz die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung und verneinte diese. Dabei stützte sie sich auf das Gutachten von Prof. Dr. med. D.________ vom 27. März 2014. Der Gutachter sei zum Schluss gekommen, bei einer hypothetischen sofortigen bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug sei das Rückfallrisiko hinsichtlich einschlägiger Delinquenz deutlich bis sehr hoch. Der Behandlungsstand des Beschwerdeführers könne aktuell als noch nicht ausreichend gefestigt und seine deliktrelevanten Erkenntnisse noch nicht als so tiefgreifend verankert bezeichnet werden, als dass eine Entlassung in Freiheit ohne sorgfältige Vorbereitung vertretbar erscheine. Das Regionalgericht kam daher – auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer im bisher knapp zwei Jahre dauernden geschlossenen Massnahmenvollzug noch keine Vollzugslockerungen erhalten hatte oder auf eine bedingte Entlassung vorbereitet worden war – zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben seien. Der Beschwerdeführer wäre in Bezug auf den Umgang mit deliktrelevanten Phantasien und der realistischen Bewertung/Würdigung der pädophilen Neigung gegenwärtig überfordert, weshalb weder kurz-, mittel- oder langfristig auf eine Bewährung in Freiheit geschlossen werden könne. 3.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB wird der Täter aus dem stationären Vollzug der Mass- nahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die bedingte Entlassung nur bei einer günstigen Prognose für das weitere Verhalten des Täters möglich ist. Die Entlassungskriterien genauer zu bezeichnen, ist nicht einfach, denn nach Art. 56 Abs. 6 StGB müsste die stationäre therapeutische Massnahme eigentlich gänzlich aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung nicht mehr erfüllt sind. Enger definiert sind die Aufhebungsgründe allerdings in Art. 62c StGB. Daher ist davon auszugehen, dass die bedingte Entlassung dann zu erfolgen hat, wenn die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr ausreichend vermindert werden konnte. Bei der Beurteilung des Rückfallrisikos sind die Modalitäten einer allfälligen bedingten Entlassung, d.h. die spezialpräventiven Wirkungen der Bewährungshilfe, der Weisungen bzw. der Verpflichtung zu einer 8 ambulanten Behandlung usw. zu berücksichtigen. Prognoserelevante Veränderungen sind einerseits durch das mit der Behandlung betraute Fachpersonal festzustellen und im Bericht der Vollzugseinrichtung festzuhalten. Andererseits lassen sich entsprechende Erkenntnisse durch zuvor gewährte, positiv verlaufene Vollzugslockerungen gewinnen. Bei Anlasstaten, die zum Straftatenkatalog von Art. 64 Abs. 1 StGB gehören, was im Fall des Beschwerdeführers zutrifft, ist der kriminalprognostischen Beurteilung durch Sachverständige besondere Beachtung zu schenken (SCHWARZENEGGER, HUG, JOSITSCH, Strafrecht II Strafen und Massnahmen, 8. Aufl. 2007, § 9 Ziff. 1.22). 3.2 Ausgehend von der damals aktuellen Sachlage kam eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Ein relevantes Rückfallrisiko für einschlägige Sexualdelikte war zu bejahen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die Frage der bedingten Entlassung anders hätte entscheiden können. Festzuhalten ist an dieser Stelle indessen auch, dass das Regionalgericht gestützt auf die damals vorliegenden Gutachten eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB gutgeheissen hat und gestützt auf die Empfehlungen der Sachverständigen von einer baldigen Verlegung des Beschwerdeführers von den Anstalten Thorberg in den offenen Massnahmenvollzug ausgegangen ist. 4. Seit dem vorinstanzlichen Entscheid sind mittlerweile zweieinhalb Jahre vergangen. Zu prüfen ist, ob sich – aufgrund des seither erfolgten Vollzugsverlaufs und der in der Zwischenzeit erstatteten Gutachten bzw. Stellungnahmen – diese Beurteilung weiterhin als zutreffend erweist. Nach der zweiten Massnahmeverlängerung sowie dem abweisenden Entscheid der Beschwerdekammer vom 30. September 2014 (BK 14 227) kam es beinahe zu einem Abbruch der Massnahme. Es kann diesbezüglich auch auf den Beschluss der Beschwerdekammer vom 15. März 2016 (BK 15 284) verwiesen werden. Aufgrund einer durch die ASMV in Auftrag gegebenen Beurteilung der Konkordatli- chen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFaKO), welche an ihrer Sitzung vom 8. September 2014 eine Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug als verfrüht erachtete (pag. 1726 ff. / Vollzugsakten Band IV), wurde dem Beschwerdeführer – entgegen den Empfehlungen im Gutachten vom 27. März 2014 und anders als vom Regionalgericht angenommen – die Versetzung in den offenen Vollzug verweigert. In der Folge kam es quasi zu einem Therapiestillstand. Ende März 2015 wurde der Beschwerdeführer der ASMV von den Anstalten Thorberg zur Verfügung gestellt, da er nicht mehr tragbar sei und die Massnahme dort nicht weitergeführt werden könne. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer während 11 Monaten im Regionalgefängnis Burgdorf bzw. Thun auf. Der Beschwerdeführer führte gegen die Verweigerung der Gewährung des offenen Vollzugs bis vor das Obergericht des Kantons Bern Beschwerde. Mit Beschluss SK 15 147 vom 6. November 2015 wies das Obergericht die ASMV an, die Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Massnahmenvollzug umgehend vorzubereiten. Im Rahmen dieses Verfah- rens erstellte Prof. Dr. med. D.________ eine ergänzende forensisch- psychiatrische Stellungnahme vom 22. September 2015 (Akten SK 15 147, pag. 9 149 ff.). Am 1. März 2016 trat der Beschwerdeführer schliesslich (erneut) zum Vollzug der Massnahme in das Massnahmezentrum St. Johannsen (nachfolgend: MZSJ) ein, zuerst in die Beobachtungs- und Triagestation. Den Antrag des Be- schwerdeführers, direkt in die Grundstufe des MZSJ versetzt zu werden, wies die Vollzugsbehörde ab. Der Führungsbericht vom 13. Juni 2016 (pag. 2778 ff. Voll- zugsakten Band 9) lautete insgesamt positiv. Der Übertritt in ein offeneres thera- peutisches Setting wurde als angemessenes Übungsfeld angesehen. Am 20. Juni 2016 erfolgte die Versetzung des Beschwerdeführers von der Beob- achtungs- und Triagestation in die Grundstufe per 1. Juli 2016 (pag. 2789 ff; Voll- zugsakten Band 9). Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer immer noch in die- ser offenen Abteilung A des MZSJ. Die seitherigen Führungsberichte sind insge- samt positiv. Der Beschwerdeführer sagte in seiner Einvernahme am 12. Dezem- ber 2016 zudem aus, dass er seither fünf Stunden in einen teilbegleiteten Ausgang habe gehen können. Ende Dezember 2016 seien 12 Stunden Urlaub geplant. 4.1 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurde erneut die Ausarbei- tung einer forensisch-psychiatrischen Stellungnahme in Auftrag gegebenen. Diese Stellungnahme von Prof. Dr. med. D.________ datiert vom 29. Juli 2016. In seiner zusammenfassenden Beurteilung des Risikoprofils hält der Gutachter fest, die Zu- ordnung der pädosexuellen Problematik zum Konzept der pädosexuellen Affinität bedeute keine Relativierung des Rückfallrisikos. Er führt aus, die mit einer ei- genständigen Erlebnisqualität verbundene pädosexuelle Affinität könne grundsätz- lich jederzeit aktiviert werden und führe somit zu einer langfristigen – vermutlich le- benslangen – grundlegenden risikorelevanten Ansprechbarkeit in diesem Bereich. Das damit verbundene Rückfallrisiko bewege sich konkret und in Abhängigkeit von bestehenden Therapieerfolgen und dem jeweiligen Betreuungssetting in einem Be- reich zwischen moderater und sehr deutlicher Ausprägung. Eine moderate Ausprä- gung sei für den Fall einer guten therapeutischen Einbindung des Beschwerdefüh- rers in Kombination mit einem guten nachsorgenden Betreuungskonzept anzu- nehmen (eine moderate Ausprägung entspreche in etwa einem Risikobereich von ca. 20%, d.h. bei einer entsprechenden Risikoinstallation würde eine von fünf Per- sonen rückfällig werden). Eine deutliche Ausprägung sei bei Fehlen risikosenken- der Therapieeffekte anzunehmen (Gutachten vom 29. Juli 2016, S. 39). Von entscheidender Bedeutung für das zukünftige Risikomanagement sei die suk- zessive Beobachtung, Begleitung und mit zunehmender Belastungserprobung er- folgende Heranführung an die Freiheit. Dieses Element, das klassischerweise ei- nem Stufenkonzept folge, so wie dies auch im MZSJ vorgesehen sei, sei geeignet allfällige Risikoentwicklungen frühzeitig zu erkennen und therapeutisch und voll- zugstechnisch angemessen kompensieren zu können. In dem Masse, in dem Ab- striche von einem solchen gestuften Prozess bis hin zur bedingten Entlassung ge- macht werden müssten, gehe dies mit einer erhöhten Unsicherheit und daher mit erhöhtem Risiko einher. An dieser grundlegenden Einschätzung, so wie sie auch schon in seiner Stellungnahme vom 22. September 2015 dargelegt worden sei, ha- be sich durch den weiteren Vollzugsverlauf nichts geändert (Gutachten vom 29. Juli 2016, S. 44). 10 4.2 Damit zeigt der Gutachter in mittlerweile drei sich folgenden Gutachten bzw. Stel- lungnahmen konstant und in nachvollziehbarer Weise auf, dass und weshalb unter Risikogesichtspunkten eine sorgfältig geplante, vorbereitete und begleitete beding- te Entlassung einer sofortigen bedingten Entlassung unter Anordnung einer ambu- lanten Massnahme deutlich vorzuziehen ist. Anlässlich der mündlichen Verhand- lung vom 12. Dezember 2016 wurde Dipl. psych. E.________ (nachfolgend: Zeu- ge) als Vertreter des erkrankten Gutachters angehört. Er war an der Ausarbeitung des Gutachtens vom 27. März 2014 beteiligt und verfasste im Auftrag der ASMV am 1. November 2014 eine weitere forensische Stellungnahme zur Frage, inwie- weit die Einschätzungen im Gutachten vom 27. März 2014 aus aktueller Sicht noch zutreffend seien. Er bestätigte, dass er Kenntnis der beiden Stellungnahmen vom 22. September 2015 und 29. Juli 2016 habe und ihm Prof. Dr. med. D.________ immer wieder über den aktuellen Stand betreffend den Beschwerdeführer berichtet habe. Der Zeuge teilte die Einschätzung des Gutachters, insbesondere auch da- hingehend, dass eine geplante, stufenweise und kontrollierte Heranführung an eine in zeitlicher Hinsicht absehbare bedingte Entlassung unter Risikoaspekten zu be- vorzugen ist. 4.3 Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Eingangsindikation für die Massnahme, das Vorliegen einer psychischen Störung bzw. deren Zusammenhang mit den verübten Taten offenkundig gegeben ist. Zudem kann dem Beschwerde- führer aktuell noch keine derart günstige Prognose gestellt werden, dass eine umgehende bedingte Entlassung anzuordnen wäre. Die Einwände des Beschwerdeführers beziehen sich denn auch hauptsächlich auf die Frage der Verhältnismässigkeit der Massnahme. IV. Eignung und Erforderlichkeit der stationären Massnahme 1. Zu prüfen bleibt, ob sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lässt (vgl. BGE 135 IV 139 E. 2.3.1). Gemeint ist damit eine therapeutische dynamische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt (BGE 134 IV 315 E. 3.6). Eine Verlängerung kann deshalb nur in Betracht gezogen werden, wenn sich davon eine therapeutische Wirkung in die- sem Sinne erwarten lässt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2078 f.; BGE 135 IV 139 E. 2.3.2; siehe auch BGE 137 II 233 E. 5.2.1). 2. Im Zusammenhang mit der Eignung der Massnahme bringt der Beschwerdeführer vor, er habe keine Energie mehr. Nach einer Massnahmedauer von über 10 Jahren sei er therapiemüde. Ein Blick in die Vollzugsakten zeige, dass in den letzten zwei- einhalb Jahren nie das geschehen sei, was in den Gutachten vorgeschlagen wor- den sei. Phasenweise sei gar nichts passiert, was den Namen Massnahme verdie- ne. Es habe sich um Einsperren ohne Therapie gehandelt. Es sei sehr schwierig unter diesen Umständen „dranzubleiben“. Der Vollzug sowie das lange Beschwer- deverfahren hätten zu einem Burnout in der stationären Massnahme geführt. Auch anlässlich seiner Einvernahme am 12. Dezember 2016 führte er zusammengefasst 11 aus, die Therapie lasse ihn aktuell berührungslos. Sein Körper sei eingesperrt und er müsse sich schützen. Das passiere dadurch, dass er sich nicht mehr berühren lasse durch das Ganze. Nur ein krasser Schnitt könne bei ihm etwas bewirken, deshalb hoffe er, heute entlassen zu werden. Er könnte sich so wieder auf die the- rapeutischen Aspekte konzentrieren und sich im wirklichen Leben bewähren. 3. Im Zusammenhang mit der Frage der Eignung der stationären Massnahme ist vorab auf den langen Vollzugsverlauf näher einzugehen. Dieser lässt sich im Wesentlichen in die folgenden Phasen auseinanderhalten: 3.1 In einer ersten Phase bis ca. 2012 (d.h. bis zum Eintritt in die Anstalten Thorberg) liessen sich in therapeutischer Hinsicht kaum Erfolge erzielen. Dem Beschwerdeführer ist es in dieser Zeit nicht gelungen, sich auf die deliktorientierte Therapie wirklich einzulassen (vgl. Ausführungen im Gutachten von Dr. med. G.________ und Dr. med. H.________ vom 2. Mai 2011, welches im Gutachten von Prof. Dr. med. D.________ vom 27. März 2014 wiedergegeben wurde, S. 17 ff.). Dies wird auch durch das Gutachten von Prof. Dr. med. D.________ vom 27. März 2014 bestätigt. Für den gesamten Massnahmenverlauf seit 2006 gelte es zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer erst seit ca. 2012 (mit Beginn der therapeutischen Behandlung im geschlossenen Setting in den Anstalten Thorberg) zu einer durchgängig konstruktiv-selbstkritischen Auseinandersetzung mit den für ihn relevanten Themen gefunden habe (S. 100). 3.2 Am 31. Juli 2012 (Beginn der zweiten Phase) wurde der Beschwerdeführer von der Integrationsabteilung der Anstalten Thorberg auf die Therapieabteilung verlegt. Aus dem Gutachten D.________ vom 27. März 2014 geht hervor, dass für den Zeitraum seit 2012 deutliche Behandlungsfortschritte zu verzeichnen seien (S. 99). Aus gutachterlicher Sicht erscheine es nun erforderlich, dem Beschwerdeführer einen Erprobungsraum zu öffnen, in dem er die im Rahmen des geschlossenen Settings präsentierte Absprachefähigkeit und Verbindlichkeit unter Beweis stellen und validieren könne. Aus diesem Grund wurde die Fortführung der Massnahme in einem offenen Massnahmenzentrum empfohlen (S. 102). 3.3 Nach der zweiten Verlängerung der Massnahme durch das Regionalgericht im Mai 2014 und dem diesen Entscheid bestätigenden Beschluss der Beschwerdekammer vom 30. September 2014 (BK 14 227) kam es dann aber nicht zur erwartenden Versetzung in den offenen Massnahmevollzug, sondern zu einer eigentlichen Abwärtsspirale bis hin zur Aufhebung der Massnahme und Prüfung der Verwahrung. In einer forensischen Stellungnahme vom 1. November 2014 zu Handen der ASMV beschreibt der Gutachter Dipl. psych. E.________ die Vollzugssituation seit April 2014 als kafkaesk (Vollzugsakten Band VI, pag. 1721). Wie bereits erwähnt, wehrte sich der Beschwerdeführer gegen die verweigerte Versetzung in den offenen Vollzug bis vor das Obergericht des Kantons Bern (SK 15 147). 3.4 In diesem Verfahren betreffend Versetzung in den offenen Vollzug wurde schliess- lich eine weitere Phase im Massnahmenvollzug eingeleitet. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wies die Vollzugsbehörde mit Entscheid vom 6. November 2015 an, die Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Mass- 12 nahmenvollzug umgehend vorzubereiten. In der Folge hob die ASMV ihre Verfü- gung betreffend die Aufhebung der stationären Massnahme wieder auf (pag. 2453; Vollzugsakten Band 8). Am 1. März 2016 trat der Beschwerdeführer schliesslich – nach 11 Monaten Freiheitsentzug im Regionalgefängnis – ein zweites Mal zum Vollzug der Massnahme in das MZSJ ein, zuerst in die Beobachtungs- und Triagestation, per 1. Juli 2016 in die offene Abteilung A des MZSJ (pag. 2789 ff; Vollzugsakten Band 9), in der er sich nach wie vor befindet. 4. Die Abläufe im Vollzug nach der zweiten Massnahmeverlängerung im Mai 2014 waren im Hinblick auf die angestrebten Therapieerfolge kontraproduktiv. Eine be- sondere Herausforderung bei der Therapie des Beschwerdeführers ergibt sich gemäss Prof. Dr. med. D.________ aus dem Umstand, dass die Problembereiche des gesteigerten Autonomiebedürfnisses sowie die gesteigerte Kränkbarkeit des Beschwerdeführers seit geraumer Zeit und aktuell zu den grössten Schwierigkeiten im Vollzugsverlauf führten bzw. führen. Da diese Problembereiche hinsichtlich ihrer direkten Risikorelevanz aber von geringer Bedeutung sind (vgl. auch Ziffer III. E. 2.2), ist es gemäss Gutachter sinnvoll, sich in der therapeutischen und vollzugsori- entierten Strategie auf den Kernbereich der aktuellen risikorelevanten Problematik in Form der pädosexuellen Affinität zu konzentrieren (S. 40 der forensisch- psychiatrischen Stellungnahme vom 29. Juli 2016) und demgegenüber den – für diese Arbeit eher unspezifischen – Anteil der milieutherapeutischen Auseinander- setzung unterzugewichten. Dies deswegen, weil die Chance dafür gross sei, dass sich angesichts des bisherigen verfahrenen Vollzugsverlaufs in Kombination mit der persönlichkeitsbedingten besonderen Reaktivität des Beschwerdeführers in diesem Bereich besonderes Konfliktpotential ergebe, ohne dass die entsprechende milieutherapeutische Auseinandersetzung einen offensichtlichen Mehrwert hinsicht- lich des Risikomanagements und der zu leistenden therapeutischen Arbeit des Be- schwerdeführers ergebe (S. 46). Es kann davon ausgegangen werden, dass die Vollzugsbehörden dieser spezifi- schen Herausforderung nicht immer gewachsen waren. Entscheidend ist aber, dass der Gutachter bei seiner Bewertung des Vollzugsverlaufs seit dem 22. September 2015 festhält, dass in jedem Fall die Stossrichtung der derzeitigen Therapie, in dem es vor allem um die Verinnerlichung und weitere Differenzierung von Therapieinhalten und deren praktische Anwendung gehe, richtig sei (S. 44). Auch der vom Gutachter als dringlich eingestufte verbindliche Vollzugsplan, der ei- ne Entlassungsperspektive noch für das Jahr 2017 formuliert, liegt nun vor. 4.1 Es ist daher (zumindest aktuell) von einer adäquaten Therapie auszugehen. Auch aus dem neuesten Vollzugsbericht vom 21. November 2016 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer weitgehend auf die psychotherapeutische Behandlung und einen fortgesetzten Veränderungsprozess zur Verbesserung der Legalprognose habe einlassen können. Vollzugslockerungsschritte sind nun beantragt und erstmals verfügt der Beschwerdeführer über eine absehbare und konkrete Entlassungsperspektive. Auch der Zeuge bestätigte im Rahmen seiner Einvernahme vom 12. Dezember 2016, dass der Beschwerdeführer jetzt «auf dem richtigen Weg» sei. Dass der Beschwerdeführer vorbringt, er sei «therapiemüde», mag zwar zutreffen und ist mit Blick auf die Ereignisse in den letzten zweieinhalb 13 Jahren auch nachvollziehbar, heisst aber nicht, dass durch eine geeignete Massnahme keine weitere Verbesserung der Legalprognose mehr erreicht werden könnte. Die grundsätzliche Behandlungsfähigkeit wird in den vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen durchwegs bejaht. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3 mit Verweis auf Urteil 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3). Mit Blick auf die geschilderten Phasen im Massnahmeverlauf, den aktuellen Vollzugs- und Führungsbericht sowie der nun erstmals bestehenden konkreten Entlassungsperspektive kann dies nach wie vor bejaht werden. Seit dem erstin- stanzlichen Entscheid im Mai 2014 sind (weitere) Therapiefortschritte erzielt wor- den und bis Mai 2017 kann nochmals mit weiteren Fortschritten gerechnet werden. Mit Blick darauf sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach ihn die Weiterführung der Therapie nicht mehr zu berühren vermöge, zu relativieren. Entscheidend wird in diesem Zusammenhang sein, ob und wie es dem Beschwerdeführer gelingt, seine Energie voll und ganz in die Therapie einzubringen und sich nicht durch seinen juristischen Kampf gegen den Vollzug ablenken zu lassen (vgl. auch Ausführungen Dipl. psych. E.________ vom 12. Dezember 2016). Ausgehend davon ist die Geeignetheit der stationären Massnahme im jetzt aktuellen Setting zu bejahen. 4.2 Zu prüfen bleibt die Erforderlichkeit. In diesem Zusammenhang kann vorab auf die Ausführungen zur bedingten Entlassung und die an dieser Stelle zitierten Ausführungen von Prof. Dr. med. D.________ in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2016 verwiesen werden. Von entscheidender Bedeutung für das zukünftige Risikomanagement ist die sukzessive Beobachtung, Begleitung und mit zunehmender Belastungserprobung erfolgende Heranführung an die Freiheit. Dieses Vorgehen, das klassischerweise einem Stufenkonzept folgt, wie dies auch im MZSJ vorgesehen ist, ist geeignet, allfällige Risikoentwicklungen frühzeitig zu erkennen und therapeutisch und vollzugstechnisch angemessen kompensieren zu können. In dem Masse, in dem Abstriche von einem solchen gestuften Prozess bis hin zur bedingten Entlassung gemacht werden müssen, geht dies mit einer erhöhten Unsicherheit und daher mit erhöhtem Risiko einher. An dieser grundlegenden Einschätzung hat sich, wie bereits ausgeführt, durch den weiteren Vollzugsverlauf nichts geändert (S. 44). Unter Risikogesichtspunkten ist daher nach wie vor eine sukzessive Heranführung an den Zeitpunkt der bedingten Entlassung gemäss den gängigen Stufenkonzepten gegenüber der umgehenden Entlassung mit Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB klar zu bevorzugen (S. 46). Der Gutachter hält auch fest, dass die Anordnung einer ambulanten Therapie die ungünstigere Variante darstelle (S. 47). Der Zeuge E.________ hat diese Einschätzung bei seiner Befragung am 12. Dezember 2016 uneingeschränkt geteilt. 5. Aufgrund der kongruenten und schlüssigen Ausführungen der forensischen Sachverständigen kommt die Kammer zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer weiterhin ein relevantes Rückfallrisiko in die einschlägige Sexualdelinquenz be- steht. Diese Rückfallrisiko bewegt sich konkret und in Abhängigkeit von bestehen- 14 den Therapieerfolgen und dem jeweiligen Betreuungssetting in einem Bereich zwi- schen moderater und sehr deutlicher Ausprägung. Eine moderate Ausprägung ist für den Fall einer guten therapeutischen Einbindung des Beschwerdeführers in Kombination mit einem guten nachsorgenden Betreuungskonzept anzunehmen, ei- ne deutliche Ausprägung bei Fehlen risikosenkender Therapieeffekte (Gutachten vom 29. Juli 2016, S. 39). Eine erfolgreiche Reintegration des Beschwerdeführers in die Gesellschaft ist bei einer umgehenden bedingten Entlassung mit einer ambu- lanten Massnahme nicht in gleicher Weise gewährleistet wie bei einer sorgfältig geplanten, vorbereiteten und begleiteten bedingten Entlassung. Eine bedingte Ent- lassung, auch wenn sie verbunden wird mit einer ambulanten Massnahme, kann somit unter Risikogesichtspunkten nicht als gleich geeignetes Mittel zur Zwecker- reichung bezeichnet werden. Die Erforderlichkeit der Massnahme im stationären Rahmen ist aktuell noch gegeben. Der Beschwerdeführer befindet sich jetzt in der Phase des sich schrittweise öffnenden Massnahmenvollzugs. Die kommenden Er- probungsfelder werden weisen, welche Therapiefortschritte der Beschwerdeführer erzielen und verfestigen konnte. Vorausgesetzt die Therapie verläuft weiterhin erfolgreich und nach Plan, kann sich die Beurteilung der Erforderlichkeit im Rahmen der Überprüfung der Massnahme im nächsten Jahr ändern. V. Verhältnismässigkeit i.e.S. 1. Selbst bei Vorliegen der in Art. 59 Abs. 4 StGB genannten Voraussetzungen muss eine Massnahmenverlängerung nicht zwingend erfolgen ("Kann-Vorschrift"). Das Gericht hat insofern abzuwägen, ob die vom Betroffenen ausgehende Gefahr den mit der Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff in seine Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt jedoch nicht nur in Bezug auf die Anordnung der Massnahmenverlängerung als solche Beachtung, sondern auch hinsichtlich ihrer Dauer (BGE 135 IV 139 E. 2.4 mit Hinweisen). Eine geeignete und notwendige Massnahme kann damit unverhältnismässig sein, wenn der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen in Rela- tion zum angestrebten Ziel unangemessen schwer wiegt. 2. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, die Dauer der Massnahme müsse ins Verhältnis mit der ausgesprochenen Strafe gesetzt werden. Eine Massnahmedauer von über zehn Jahren sei zu viel. Eine sofortige Entlassung sei verantwortbar. Nicht alles was der Therapeut als Idealfall ansehe, sei juristisch verhältnismässig. Konkret müsse auch der zeitweise aus dem Ruder gelaufene Vollzug berücksichtigt werden. Dass er (der Beschwerdeführer) heute nicht dort sei, wo er sein sollte, sei in den letzten zweieinhalb Jahren nicht auf sein Verschul- den zurückzuführen. Er sei auf ein verlässliches Umfeld angewiesen, aber genau das fehle. Das Verhalten der Vollzugsbehörden habe den Therapiefortschritt sabo- tiert. Aus juristischer Sicht sei jetzt eine Terminfestsetzung für das Ende der Massnahme nötig. 3. Folge des Zwecks der Massnahme gemäss Art. 59 StGB - die Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit (ausführlich hierzu: BGE 141 IV 236 E. 3.7 f. S. 241 f. mit Hinweisen; vgl. auch: BGE 124 IV 246 E. 3b S. 250 f. mit Hinweisen; HEER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 1 und 3 Vor 15 Art. 56 StGB) - ist, dass sie im Gegensatz zu einer Strafe unabhängig vom Ver- schulden des Betroffenen angeordnet wird und zeitlich nicht absolut limitiert ist. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmeunterworfenen und der Erfolgsaussicht der Massnahme (vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. b StGB), letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab (BGE 142 IV 105 E. 5.4 mit Verweisen auf BGE 141 IV 49 E. 2.1 S. 51; BGE 136 IV 156 E. 2.3 S. 158). Die Frist kann damit so oft und lange verlängert werden, als dies not- wendig, angebracht und verhältnismässig ist (HUG, in: StGB Kommentar Schweize- risches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., 2013, N. 12 zu Art. 59 StGB). Es gibt keine abs- trakte, mathematisch zu bestimmende zeitliche Obergrenze. Abzuwägen ist die Grösse der Gefahr (Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten), welcher die Massnahme begegnen soll, gegen die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen. Das Schutzbedürfnis der Gesellschaft kann ein Ausmass an Freiheits- beschränkung rechtfertigen, welches über das schuldangemessene Mass hinaus- geht (vgl. TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxis- kommentar, 2013, N. 6 f. zu Art. 56 StGB, HEER, a.a.O., N. 128 zu Art. 59 StGB mit Verweis auf BGE 135 IV 139 sowie HEER, a.a.O., N. 36 zu Art. 56 StGB). Dabei kann aber nur die Gefahr relativ schwerer Delikte die Verlängerung rechtfer- tigen. Der Verlängerung der Massnahme kommt Ausnahmecharakter zu (TRECH- SEL/PAUEN BORER, a.a.O., N. 15. zu Art. 59 StGB). Je länger die Massnahme ge- dauert hat, umso grösser ist die Einschränkung der persönlichen Freiheit und umso mehr bedarf eine weitere Verlängerung der Massnahme einer besonderen Recht- fertigung bzw. umso mehr findet das Verhältnismässigkeitsprinzip Anwendung (vgl. HEER, a.a.O., N. 36 und N. 37a zu Art. 56 StGB). 4. Die Beschwerdekammer hat dementsprechend abzuwägen, ob das vom Be- schwerdeführer ausgehende Gefahrenpotential für die Allgemeinheit den mit der Verlängerung der Massnahme bis Mai 2017 verbundenen Eingriff in seine Frei- heitsrechte zu überwiegen vermag. Die Risikoeinschätzung des Gutachters hat sich seit dem Beschluss der Be- schwerdekammer vom 15. März 2016 nicht verändert. Es kann deshalb vorab auf die bisher gemachten Ausführungen auch in diesem Beschluss verwiesen werden. Gemäss aktueller forensisch-psychiatrischer Stellungnahme ist im Falle der Entlas- sung – je nach Therapierfolg und Betreuungssituation – von moderater bis deutli- cher Rückfallgefahr in pädosexuell motivierte Straftaten auszugehen. Dabei handelt es sich zwar nicht um Schwerstkriminalität; bei pädosexuellen Delikten geht es aber um schwere Straftaten zum Nachteil von besonders schutzwürdigen Men- schen. Angesichts des Schadenpotentials für die weitere psychisch-emotionale Entwicklung betroffener Kinder geht es in der Sache um den Schutz zentraler Grundrechte Dritter und damit um ein gewichtiges Rechtsgut auch der Allgemein- heit. Das öffentliche Sicherheitsinteresse muss deshalb als besonders hoch einge- stuft werden. 5. Auch die zu beachtenden Rechtsschutzinteressen des Beschwerdeführers sind von grossem Gewicht. Betroffen ist seine persönliche Freiheit, die ihm nun schon seit 16 beinahe 11 Jahren entzogen ist. Aus der forensisch-psychiatrischen Stellungnahme vom 29. Juli 2016 geht hervor, dass die zeitweise verfahrene Vollzugssituation nicht allein den auffälligen Persönlichkeitseigenschaften des Beschwerdeführers zugeschrieben werden kann. Bestimmte Anliegen des Beschwerdeführers seien berechtigt oder zumindest nachvollziehbar (S. 41 ff. mit konkreten Beispielen). Auch bei der Bewertung des Vollzugsverlaufs wird vom Experten darauf hingewie- sen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände nicht per se als un- gerechtfertigt zu bezeichnen und nur auf seine Persönlichkeitsdisposition zurückzu- führen seien. Der zwischenzeitliche Antrag der Vollzugsbehörde auf Umwandlung der Massnahme in eine Verwahrung dürfte auch bei Personen zu Misstrauen und Verunsicherung geführt haben, die nicht über die Persönlichkeitseigenschaften des Beschwerdeführers verfügen, zumal die seinerzeit ins Feld geführte Begründung nicht durch eine entsprechend belastbare Befundgrundlage habe gestützt werden können. Es könne als nicht ganz befriedigend angesehen werden, dass es ab Sep- tember 2015 nochmals gut fünf Monate gedauert habe, bis der Beschwerdeführer in das Massnahmenzentrum habe versetzt werden können (S. 41 f.). Bereits im Gutachten vom 27. März 2014 wurde darauf hingewiesen, dass im Setting des ge- schlossenen Vollzugs keine wesentlichen Fortschritte mehr zu erwarten seien. In der forensisch-psychiatrischen Stellungnahme vom 22. September 2015 wurde deshalb auch ausgeführt, mangels konkret erkennbaren Planungsperspektiven für die Verlegung in eine offene Massnahmeninstitution habe angesichts der Persön- lichkeitsproblematik und des mittlerweile langjährigen Massnahmenverlaufs ein Rückfall in alte Verhaltensmuster nahe gelegen oder sei geradezu zwangsläufig gewesen. Die insgesamt lange Massnahmedauer und die zeitweilige Stagnation der Therapie können aber nicht einseitig nur der Vollzugsbehörde angelastet werden. Die lange Vollzugsdauer resultiert auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Therapie bis ca. 2012 überhaupt kein Problembewusstsein für seine pädosexuelle Problematik entwickeln wollte oder konnte und seine Energie statt- dessen für den juristischen Kampf gegen den als unangemessen und ungerecht empfundenen Vollzug aufwendete. 6. Abgesehen davon ändern diese Umstände nichts daran, dass die Notwendigkeit der Fortführung der Therapie an den Stand des jeweiligen Therapiefortschritts an- knüpft und nicht an der bereits verstrichenen Zeit (vgl. dazu auch BGE 137 IV 201 E. 3.2 in Pra 101 (2012) Nr. 22). Wie ausgeführt, ist die stationäre Massnahme, wie sie nun aktuell im MZSJ vollzogen wird, geeignet und erforderlich. Sie trägt der wei- terhin möglichen und anzustrebenden Risikominimierung Rechnung. Eine sofortige bedingte Entlassung mit einer ambulanten Therapie wäre im Hinblick auf die Ziel- setzung deutlich weniger geeignet. Die Verlängerung der Massnahme in einem im Hinblick auf die Massnahmeziele geeigneten Setting bis Mai 2017 erweist sich als dem Beschwerdeführer zumutbar. Ein Vollzugsplan liegt nun vor, Lockerungsschrit- te sind beantragt und der Beschwerdeführer verfügt erstmals über eine konkrete Entlassungsperspektive. 17 Festzuhalten ist allerdings, dass die konkreten Modalitäten des weiteren Mass- nahmenvollzugs auf die Verhältnismässigkeit i.e.S. insofern einen Einfluss haben können, als sich allfällige weitere Verzögerungen im Hinblick auf eine in Aussicht zu nehmende bedingte Entlassung nicht mehr mit allgemeinen Vollzugs- und Ad- ministrativabläufen begründen liessen. Eine Verlängerung der stationären Mass- nahme im offenen Vollzug bis Mai 2017 erweist sich hingegen auch unter dem As- pekt der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne und der Eingriffswirkung noch als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. VI. Kosten und Entschädigung 1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 15 284 (1. Neubeurteilung) von CHF 2‘000.00 werden aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 (Anweisung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beizug des Gutachters) auf die Staatskasse genommen. 2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (2. Neubeurteilung) trägt der unterliegende Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt B.________ im Verfahren BK 15 284 (1. Neubeurteilung) wird auf CHF 1'813.30 festgesetzt. Dieser Betrag wurde bereits ausbezahlt. Weil die ent- sprechenden Verfahrenskosten von BK 15 284 vom Kanton Bern getragen werden, entfällt eine Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Nach Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach dem gebo- tenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG). Rechtsanwalt B.________ macht für das vorliegende, zweite Neubeurteilungsverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 40.08 Stunden geltend. Davon entfallen 490 Minuten auf die Vorbereitung der Ver- handlung. Dies erscheint auch in Anbetracht des Studiums der neuen forensisch- psychiatrischen Stellungnahme vom 29. Juli 2016 als zu hoch. Es handelt sich um das mittlerweile dritte Beschwerdeverfahren in der gleichen Angelegenheit. Rechtsanwalt B.________ hat sich bereits mehrfach mit den massgebenden recht- lichen Fragen auseinandergesetzt. Auch die verbuchte Zeit für die Nachbespre- chung des Urteils erscheint mit 350 Minuten als zu hoch. Weiter ist zu berücksichti- gen, dass die Reisezeit eines Anwalts nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Ho- norarzuschlag gemäss Art. 10 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) zu entschädigen ist. Je nach Dauer der auswärtigen Tätigkeit bzw. der Büroabwesen- heit ist grundsätzlich ein ganzer (CHF 300.00) oder ein halber Reisezuschlag (CHF 150.00) zu gewähren. Damit ist auch der geltend gemachte Zeitaufwand für den Besuch im MZSJ, die Teilnahme an der Verhandlung vom 12. Dezember 2016 so- wie die Nachbesprechung des Urteils entsprechend zu kürzen, dafür aber ein Rei- sezuschlag von insgesamt CHF 900.00 hinzuzurechnen. Ausgehend davon ergibt 18 sich ein gebotener Zeitaufwand von 1‘820 Minuten, was 30.35 Stunden entspricht. Diese Stunden sind mit dem im Kanton Bern geltenden amtlichen Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Ent- schädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]) zu multi- plizieren. Die amtliche Entschädigung für die Neubeurteilung präsentiert sich damit wie folgt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 30.35 200.00 CHF 6'070.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'275.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'345.00 CHF 587.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'932.60 volles Honorar 220.00 CHF 6'677.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'275.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'952.00 CHF 636.15 Total CHF 8'588.15 nachforderbarer Betrag CHF 655.55 Die gesetzliche Pflicht des Beschwerdeführers zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Kanton Bern und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz an Rechtsanwalt B.________ bleibt vorbehalten (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Höhe des Honorars steht damit auch im Einklang mit den Tarifen gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. g und Abs. 2 i.V.m. Art. 9 PKV. VII. Sicherheitshaft 1. Der vorliegende Beschluss unterliegt der Beschwerde in Strafsachen an das Bun- desgericht. Gemäss Art. 103 Abs. 2 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) hat die Beschwerde in Strafsachen aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine frei- heitsentziehende Massnahme ausspricht. Ob die Suspensivwirkung auch bei Ver- weigerung der bedingten Entlassung gilt, wird in der Lehre kontrovers diskutiert (vgl. THOMMEN, in Basler Kommentar BGG, N. 20 zu Art. 103 BGG mit Hinweis auf eine abweichende Auffassung von von Werdt). Aufgrund der ratio legis und der Ma- terialien ist der Aufassung Thommen der Vorzug zu geben und bei Verweigerung einer bedingten Entlassung keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde in Straf- sachen anzunehmen. Gemäss der Botschaft soll in den in Art. 103 Abs. 2 Bst. b (Halbsatz 1) genannten Fällen von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung gegeben und die Vollstreckungsfolgen des kantonalen Urteils einstweilen suspen- diert werden, um zu verhindern, dass vor der bundesgerichtlichen Entscheidung in der Sache durch eine Änderung des bestehenden Zustands nur schwer wieder rückgängig zu machende Fakten geschaffen werden. Bei der Verweigerung der bedingten Entlassung bzw. Verlängerung der Massnahme droht durch die ange- ordnete Rechtsfolge (i.c. Verbleib im Strafvollzug) aber gerade keine Änderung des status quo, welche während des Beschwerdeverfahrens aufgeschoben werden könnte. 19 2. Das Bundesgericht hat sich soweit ersichtlich zur Frage noch nicht geäussert. Soll- te es sich der Meinung anschliessen, der Beschwerde in Strafsachen komme auch in Fällen der verweigerten bedingten Entlassung aus dem Massnahmevollzug ex lege aufschiebende Wirkung zu, wäre allerdings mit Sicherheit anzunehmen, dass es gestützt auf eine analoge Anwendung von Art. 388 Bst. b StPO der zuständigen Verfahrensleitung und a maiore minus auch der Beschwerdeinstanz im Einzelfall eine Kompetenz zur Anordnung der notwendigen und unaufschiebbaren verfah- rensleitenden und vorsorglichen Massnahmen, insbesondere auch eine Kompetenz zur Anordnung von Haft zur Sicherung des weiteren Massnahmenvollzugs bis zur Vollstreckbarkeit eines angefochtenen Beschlusses einräumen würde. Im konkre- ten Fall sind die materiellen Voraussetzungen zur Anordnung von Sicherheitshaft erfüllt, da die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung der stationären Massnahme gegeben sind. Eine (evtl. nur vorübergehende) und unvorbereitete Entlassung aus dem Massnahmevollzug wäre im Hinblick auf die mit der Verlänge- rung der Massnahme anvisierten Ziele nicht zu vereinbaren. 3. Zur Sicherung des weiteren Massnahmenvollzugs hat der Beschwerdeführer des- halb in Sicherheitshaft zu verbleiben. Die Sicherheitshaft ist dabei im Rahmen der bisherigen Vollzugsplanung zu vollziehen. Das heisst, dass sich an der Art und dem Ort des Vollzugs durch die Anordnung der Sicherheitshaft nichts ändert. Diese steht auch den anstehenden Lockerungsschritten nicht entgegen. 20 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 15 284, bestimmt auf CHF 2‘000.00 wer- den vom Kanton Bern getragen. 3. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (2. Neubeurteilung), bestimmt auf CHF 16‘220.00 (CHF 3‘000.00 Verfahrenskosten zuzüglich CHF 13‘220.00 Ausla- gen [Gutachten CHF 11‘820.00; Entschädigung Zeuge CHF 1‘400.00]), werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Entschädigung für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im Verfahren BK 15 284 wird auf CHF 1'813.30 festgesetzt. 5. Die Entschädigung für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im vorliegen- den Beschwerdeverfahren (2. Neubeurteilung) BK 16 222 wird auf CHF 7‘932.60 (inkl. Auslagen, Reisezuschlag und MWST) festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechts- anwalt B.________ die Differenz von CHF 655.55 zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben. 6. Zur Sicherung des weiteren Massnahmenvollzugs bis zur Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses wird Sicherheitshaft angeordnet. Diese ist Rahmen der bisherigen Voll- zugsplanung im Massnahmenzentrum St. Johannsen zu vollziehen. 7. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident C.________ (mit den Ak- ten) - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnah- menvollzug (mit den Akten) 21 Bern, 22. Dezember 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Vertretung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO). 22