1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Ju- ra-Seeland wird angewiesen, über die Entschädigung für den Wertverlust der Aktien der E.________ AG zu befinden. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.