8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. Sie werden bestimmt auf CHF 1‘000.00. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist ausserdem eine angemessene Entschädigung für seine Anwaltskosten auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO). Diese wird pauschal bestimmt auf CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: