7. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Rückweisung zur Erörterung von Wertverlust und Haftung. Es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer, sich (unter Heilung der Gehörsverletzungen) vertieft mit der wohl mindestens teilweise liquiden Entschädigungsforderung auseinanderzusetzen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, über eine Entschädigung für den Aktienwertverlust zu befinden. Auch wird die Staatsanwaltschaft im noch zu führenden Verfahren gegebenenfalls zusätzliche Verteidigungskosten festsetzen.