Zu diesem Zeitpunkt wusste die Staatsanwaltschaft bereits, dass es sich um den Wertverlust der Anlagen bei der F.________(Bank) handelte und dass diese seit der Beschlagnahme an Wert verloren hatten. Mindestens im der Staatsanwaltschaft bekannten Umfang (Wertverlust des Depots zwischen 4. August 2000 und 10. April 2015, vgl. Beschwerdebeilage 5) erscheint die Entschädigungsforderung folglich begründet, ausser der Staatsanwalt legt dar, dass der Verlust selbst bei adäquater Vorsicht seinerseits eingetreten wäre oder dass gar kein Schaden besteht.