5 6.3 Die Beschwerde zeigt sich auch nicht mangels Substantiierung oder Bezifferung der Schadens als (gänzlich) unbegründet. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe nach Art. 318 StPO am 31. März 2016 ausgeführt, es sei schwierig, den exakten Schaden zu beziffern. Es seien Abklärungen im Gange und die Ergebnisse würden nachgeliefert werden. Zu diesem Zeitpunkt wusste die Staatsanwaltschaft bereits, dass es sich um den Wertverlust der Anlagen bei der F.________(Bank) handelte und dass diese seit der Beschlagnahme an Wert verloren hatten.