b StPO zu ersetzen. Die Dekotierung eines Unternehmens als Sanktion erfolgt gemeinhin auch nicht völlig unvermittelt (vgl. https://berne-x.com/news/archive/2014/dez/dekotierung-gni-19.12.2014.html; https://www.six-swiss-exchange.com/knowhow/glossary_de.html?id=Dekotierung). Und selbst wenn der Beschwerdeführer als Eigentümer der Aktien verpflichtet war, (zum Beispiel im Wissen um die drohende Dekotierung) auf einen möglichen Wertverlust hinzuweisen, und ein Unterlassen die Ersatzpflicht des Staates allenfalls mindert, wirkt dieses kaum gleich kausalitätsunterbrechend.