HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 f. zu Art. 266 StPO). 6.2 In Bezug auf die beantragte Entschädigung ist den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft nicht zu folgen. Falls das betreffende Wertschriftendepot während 15 Jahren gänzlich ohne Weisungen und Kontrolle der Staatsanwaltschaft unbewirtschaftet blieb und in dieser Zeit ein Wertverlust eintrat, so ist das Strafverfahren durchaus als adäquat kausal für den Schaden zu betrachten. Ein solcher ist als Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu ersetzen.