Ein gänzliches Nichtbewirtschaften von Vermögenswerten über Jahre hinweg führt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in aller Regel zu Wertverlusten. Gegebenenfalls kann der Staat die Mitwirkung des Eigentümers verlangen, etwa durch Lieferung von Informationen. Primär muss aber er – aus Art. 266 Abs. 5 f. StPO folgend – tätig sein. Hinsichtlich der Periodizität der Kontrolle gibt Art. 3 der bundesrätlichen Verordnung einen Hinweis, wonach die Verfahrensleitung für halbjährliche Kontoauszüge sorgt (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 32 zu Art. 266 StPO; HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.