2014, N. 36 zu Art. 266 StPO; vor Inkraftsetzung der StPO existierte ferner eine Empfehlung der Kommission Organisierte Kriminalität/Wirtschaftskriminalität der KKJPD zur Verwaltung gesperrter Vermögenswerte). Die beschlagnahmende Behörde ist verpflichtet, Vermögenswerte sorgfältig zu verwalten. Sie hat die nötigen Vorkehren zu treffen, um jede Wertverminderung zu vermeiden. Wenn der Staat Vermögenswerte beschlagnahmt, liegt es an ihm, für deren Erhaltung zu sorgen. Ein gänzliches Nichtbewirtschaften von Vermögenswerten über Jahre hinweg führt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in aller Regel zu Wertverlusten.