Die beschuldigte Person hat die wirtschaftliche Einbusse und deren adäquate Verursachung durch die Strafuntersuchung zu belegen respektive glaubhaft zu machen. Wird sie zu Beleg und Bemessung aufgefordert, liefert die Informationen jedoch nicht, wird der Entschädigungs- beziehungsweise Genugtuungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutgeheissen (vgl. WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, insb. N 24 und 31a zu Art. 429 StPO). Gemäss Art.