Der Staatsanwalt wäre gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO (sowie nach Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) gehalten gewesen, zur Übermittlung der Angaben eine Nachfrist zu setzen oder mit dem Beschwerdeführer zu vereinbaren, bis wann Resultate zu erwarten sind. Es wäre auch möglich gewesen, die Einstellung zu verfügen und den Nebenpunkt der Entschädigung zum geltend gemachten Aktienwertverlust später zu entscheiden.