Entgegen BGE 141 IV 249 E 1.3.1 hat sich die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland nicht zum Entschädigungsantrag des Beschwerdeführers geäussert, was als Gehörsverletzung gilt. Ebenfalls eine Gehörsverletzung stellt dar, dass die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung am 14. April 2016 ohne Rückfrage erliess, obwohl der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2016 den Wertverlust geltend gemacht und angegeben hatte, es würden Abklärungen laufen und Resultate nachgeliefert werden. Das Schreiben vom 31. März 2016 war als Beweisofferte zu werten und durfte nicht missachtet werden. Der Staatsanwalt wäre gemäss Art.