5. Was zunächst die von der Generalstaatsanwaltschaft angeführte Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV betrifft, so ist ihren Argumenten beizupflichten. Entgegen BGE 141 IV 249 E 1.3.1 hat sich die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland nicht zum Entschädigungsantrag des Beschwerdeführers geäussert, was als Gehörsverletzung gilt.