Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer den Wertverlust nicht genügend beziffert. Entgegen seinem Vorbringen führe ein Börsenrückzug nicht per se zu einem Totalverlust des Aktienwerts. Bei einer Dekotierung werde der Handel eines Wertpapiers, welches die laufend aktualisierten Voraussetzungen für eine Kotierung an der H________Exchange nicht mehr erfülle, definitiv eingestellt. Der Beschwerdeführer hätte entweder beziffern müssen, welchen Wert die Aktien durch den Börsenrückzug eingebüsst hätten. Oder er hätte begründen müssen, zu welchem Zeitpunkt beziehungsweise Kurswert er die Aktien ohne die Kontosperre verkauft hätte.