3 haft dargelegt. Er habe die Informationen zur Beurteilung dieser Frage nicht geliefert. Dazu sei ihm genügend Gelegenheit gewährt worden. Die mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 gesetzte Frist sei auf sein Ersuchen hin zweimal verlängert worden. Der Staatsanwalt habe ihn zudem mit Schreiben vom 25. Februar 2016 darauf aufmerksam gemacht, dass keine weitere Fristerstreckung gewährt werde. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer den Wertverlust nicht genügend beziffert.