So gebe er weder in seinem Schreiben vom 31. März 2016 noch in der Beschwerdeschrift an, dass er über die bevorstehende Dekotierung informiert gewesen sei. Es sei deshalb erstens nicht ohne weiteres anzunehmen, dass er die Aktien ohne die Sperrung seines Bankkontos verkauft hätte. Und falls er über den bevorstehenden Börsenrückzug informiert gewesen sei, würde sich zweitens die Frage stellen, ob er dies der Staatsanwaltschaft hätte mitteilen müssen. Der Beschwerdeführer habe den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen Wertverlust und dem Strafverfahren nicht glaub-