Sie sei jedoch im Dispositiv festzustellen und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen. 4.2 Bei der Frage der Entschädigung sei zu beurteilen, ob zwischen dem geltend gemachten Wertverlust der Aktien und dem Strafverfahren ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Der Beschwerdeführer hätte glaubhaft darlegen müssen, dass und weshalb er die Aktien ohne Kontosperre veräussert hätte. Dieser Obliegenheit sei er nicht nachgekommen. So gebe er weder in seinem Schreiben vom 31. März 2016 noch in der Beschwerdeschrift an, dass er über die bevorstehende Dekotierung informiert gewesen sei.