Dadurch hätten die Parteien Gelegenheit erhalten, zur geplanten Erledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen und sich zu Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen zu äussern. Dem Beschwerdeführer sei insoweit das rechtliche Gehör gewährt worden. Demgegenüber sei sein Antrag auf Entschädigung in der Verfügung nicht behandelt worden, was eine Gehörsverletzung darstelle. Da die Beschwerdekammer indes volle Kognition habe und eine Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichkomme, könne die Gehörsverletzung als geheilt gelten. Sie sei jedoch im Dispositiv festzustellen und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen.